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Drehgenehmigung

Bild: Dreharbeiten auf dem Residenzplatz in Würzburg
Bild: Dreharbeiten auf der Burg Trausnitz in Landshut
Bild: Dreharbeiten auf der Burg Burghausen
Bild: Dreharbeiten auf dem Residenzplatz in Würzburg
Bild: Dreharbeiten auf der Burg Trausnitz in Landshut

Für Innen- und Außenaufnahmen der Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung benötigen Sie grundsätzlich eine (kostenpflichtige) Drehgenehmigung. Die schriftliche Genehmigung sollte rechtzeitig – mindestens zehn Werktage im Voraus – beantragt werden. Aktuelle Berichterstattung und rein dokumentarische Aufnahmen können in der Regel auch schneller genehmigt werden. Jede Drehanfrage wird im Einzelfall geprüft und entschieden.

Hier finden Sie Informationen zu
Zuständigkeit|Antragstellung|Genehmigung und Kosten|Einsatz von Drohnen / Multikoptern

Bitte beachten Sie auch unsere ausführlichen Informationen. (anzeigen / schließen)  

Filmaufnahmen in den von der Bayerischen Schlösserverwaltung betreuten Baudenkmälern, Gärten und Seen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Aufgrund eventuell notwendiger Rückfragen, Präzisierungen oder Klärungen sollten Drehanfragen mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Termin mit unserem Formblatt schriftlich beantragt werden. Aktuelle Berichterstattung und rein dokumentarische Aufnahmen können in der Regel auch schneller genehmigt werden. Eine eventuelle Zustimmung erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt.

 

Die Bayerische Schlösserverwaltung behält sich – insbesondere bei Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken und Innenaufnahmen – vor, diese im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Voraussetzung für jede Genehmigung ist der pflegliche und respektvolle Umgang mit den der Verwaltung übertragenen Kulturdenkmälern und die strikte Einhaltung der konservatorischen Auflagen.

 

Eine Zustimmung kann insbesondere nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen

  • zu einer Gefährdung der Kulturgüter,
  • zu einer Beeinträchtigung der dienstlich wahrzunehmenden Interessen oder
  • zu einer unvertretbaren Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs führen würden

oder die Aufnahmen und deren Verwendung nicht mit den Aufgaben, der Stellung und dem Ansehen der Bayerischen Schlösserverwaltung zu vereinbaren sind.

 

Aufnahmen zu privaten Zwecken (Erinnerungsaufnahmen) sind in geringem Umfang (nur mit für den Privatgebrauch üblichen Handkameras ohne Licht, Stativ u. Ä.) möglich, sofern keine konservatorischen, markenrechtlichen oder organisatorischen Belange dagegen sprechen. Eine weiterführende Verwertung des Filmmaterials ist ausdrücklich nicht gestattet. Mit Rücksicht auf den organisatorischen Ablauf von Schlossführungen kann in den Häusern mit Führungsbetrieb das Filmen zu privaten Zwecken in der Regel leider nicht ermöglicht werden.


Zuständigkeit

Für die Erteilung von Drehgenehmigungen ist grundsätzlich die jeweilige Außenverwaltung zuständig.

Falls Sie in verschiedenen Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung drehen möchten, kontaktieren Sie bitte die Hauptverwaltung in München:

Bayerische Schlösserverwaltung
Öffentlichkeitsarbeit / Referat ZL9
Schloss Nymphenburg, Eingang 16
80638 München
Telefon +49 89 17908-812 (Mo-Fr) und -810 (Mo, Mi, Do, Fr) / Fax +49 89 17908-190
film@bsv.bayern.de


Antragstellung

  • Bitte beantragen Sie die Genehmigung der Filmaufnahmen mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Aufnahmezeitpunkt mit unserem Antragsformular. Bei sehr aufwendigen Produktionen (z. B. Spielfilmen) sollte die Vorlaufzeit mindestens vier Wochen betragen.

  • Filmaufnahmen am Wochenende (Samstag/Sonntag) werden grundsätzlich nicht genehmigt.

  • Innenaufnahmen können in der Regel nur außerhalb der Öffnungszeiten realisiert werden (insbesondere bei Schloss Neuschwanstein, Schloss Linderhof und Schloss Herrenchiemsee).

  • Zum Schutz der historischen Anlagen sind besondere Auflagen zu beachten, die rechtsverbindlicher Bestandteil der Drehgenehmigung sind.


Genehmigung und Kosten

Die Zustimmung zu Filmaufnahmen erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt. Neben dieser Drehgebühr wird ein zusätzlicher Kostenersatz für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben sowie etwaige Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere Personalkosten für die Aufsicht (sofern erforderlich auch restauratorische Begleitung) sowie Kosten für Strom und Reinigung.

Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich u. a. nach der Prominenz des gewählten Motivs, der Höhe des technischen und personellen Aufwands und dem Verwendungszweck der Aufnahmen. Die Kosten werden Ihnen auf Anfrage mitgeteilt, wobei verbindliche Aussagen zur anfallenden Drehgebühr erst nach Prüfung des Antragsformulars getroffen werden können.


Einsatz von Drohnen / Multikoptern

Beim Einsatz von Kameradrohnen in den Außenbereichen der Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung gelten die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere

  • die Luft-Verkehrsordnung (LuftVO)

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge – Fassung vom 6. Juni 2020

Durch die Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der örtlichen Landesluftfahrtbehörden (Luftamt Nordbayern/Luftamt Südbayern) ist der Einsatz von Drohnen in den Außenbereichen vieler Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung nur sehr eingeschränkt möglich:

  • Bitte beachten Sie hierzu das entsprechende vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr veröffentlichte Informationstool mit den dort hinterlegten geografischen Verbotszonen, die verbindlich gelten. Allgemein gilt in bzw. über folgenden geographischen Gebieten grundsätzlich ein Drohnen-Flugverbot (§ 21h LuftVO): Wohngrundstücke; Naturschutzgebiete, Nationalparks, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete; Auskünfte über die Schutzgebietsgrenzen erteilt ferner die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde. Des Weiteren können die Schutzgebietsgrenzen auch online über das Geoportal „BayernAtlas“ abgerufen werden.

  • Der Drohnenüberflug von Menschenansammlungen und von unbeteiligten Personen ist nach der geltenden LuftVO nicht erlaubt. Durch das teilweise sehr hohe Besucheraufkommen in unseren Sehenswürdigkeiten ist bereits damit der Einsatz von Drohnen größtenteils ausgeschlossen. 

Bei generellen Fragen zur Nutzung von Drohnen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Luftämter Südbayern bzw. Nordbayern.

Das Starten und Landen von Drohnen o. Ä. in allen UAS-Kategorien bedarf nur der vorherigen Genehmigung durch die Bayerische Schlösserverwaltung, wenn dies auf ihrem Grund und Boden erfolgt. Eine Start- und Landeerlaubnis wird jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt und ist in der Regel kostenpflichtig. Generell keine Start- und Landeerlaubnis wird ausgestellt für Bereiche, die in einer geografischen Verbotszone nach dipul liegen. Dies gilt insbesondere für

  • Private Drohnenflüge, z. B. Hochzeitsfotos

  • Bereiche, die in einer geografischen Verbotszone von dipul liegen. Dies gilt insbesondere für Naturschutzflächen, Luftverkehr etc.

  • Drohnenflüge, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Sehenswürdigkeit stehen, z. B. Werbeaufnahmen

Hinweis:
Auch wenn der Start oder die Landung nicht auf dem Grund und Boden der Bayerischen Schlösserverwaltung erfolgt und keine Genehmigung der Bayerischen Schlösserverwaltung erforderlich ist, hat der Drohnenpilot / die Drohnenpilotin in jedem Fall rechtlich zwingend sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden rechtzeitig einzuholen sowie die gültigen Schutzgebietsverordnungen und sämtliche Bestimmungen des Luftrechts eigenverantwortlich zu beachten.

Generell gilt:

  • Bei einem Verstoß gegen die luftrechtlichen Bestimmungen (sei es die EU-Drohnen-Verordnung oder das nationale Luftrecht) zu Verbotszonen wie beispielsweise Naturschutzgebieten (in welchen viele der herausragenden Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung gelegen sind) oder gegen die gesetzlichen Verbote des Überfliegens von Menschenansammlungen, droht je nach Schwere der Verletzung des Luftraums ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Gelangt der Bayerischen Schlösserverwaltung ein Verstoß zur Kenntnis, werden die zuständigen Behörden informiert.

  • Es drohen zusätzlich erhebliche Bußgelder bei datenschutzwidrigen Aufnahmen, wenn Drohnen mit Kameras ausgestattet sind und unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeiten und/oder die gesetzlichen Informationspflichten nicht eingehalten werden.

  • Sollte es aufgrund des Drohnenflugs oder gar eines Drohnenabsturzes zu einem Schadensfall an einer Person oder des Kultur- und Gartendenkmals kommen, wird auf die gesetzlich geregelte Gefährdungshaftung hingewiesen, das heißt bei einem Unfallereignis haftet der Drohnenhalter / die Drohnenhalterin (auch bei unbeabsichtigtem Verhalten wie beispielsweise bei einem unverschuldeten Drohnenabsturz aufgrund eines Windstoßes) für den entstandenen Schaden in voller Höhe.

  • Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer besonderen Gefährdungslage oder einem Schadensfall je nach Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen u. a. der Straftatbestand „Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB)“ in Betracht kommt.